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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude

Sie haben bereits eine Zuschussförderung nach der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten? Dann übernimmt die KfW die ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden in Deutschland.

VORTEILE

Nutzen für den Antragsteller

 

  • besonders günstige Zinssätze
  • Förderung für Investitionen in Einzelmaßnahmen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme gesteigert und die Treibhausgas (THG)-Emissionen in Gebäuden - oder durch diese verursacht - in Deutschland gesenkt werden

     

     

ZIELGRUPPE

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Nichtwohngebäuden, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt:

  • Natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
  • Vereine
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Contractoren

KONDITIONEN

Zu welchen Konditionen wird gefördert?

  • Günstiger, risikogerechter Zinssatz 
  • Auszahlung: 100%
  • Laufzeiten: bis zu 30 Jahre 
  • Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre

FÖRDERUNG

Was wird gefördert?

Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben an Nichtwohngebäuden, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß vorgenannter Richtlinie umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden.

Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte beziehungsweise bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" (BAFA), die nach dem ab 01. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der vorgenannten Richtlinie erteilt wurden.

Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. 

 

FINANZIERUNG

Wie und in welchem Umfang wird gefördert?
 

Der Kreditbetrag wird auf Basis der förderfähigen Kosten und der Summe der geförderten Quadratmeter Nettogrundfläche gemäß der zugrunde liegenden Zuschusszusage (KfW oder BAFA) ermittelt.

  • bis zu 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5 Millionen EURO pro Vorhaben
  • bis zu 100% der förderfähigen Kosten

Eine Aufstockung des Kreditbetrages, über den bei der Antragstellung beantragten Umfang hinaus, ist nicht möglich.
 

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage beziehungsweise der Bewilligung über die Zuschussförderung zu stellen.


Nicht gefördert werden: Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen, Politische Parteien .

Die KfW schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. 
Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. 

INFORMATIONEN

Hotline: 0681/3033-0

         

unternehmen@sikb.de

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